Mahnfeuer – Online-Anmeldeformular

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Auszug aus der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB):

(1) 1 Feuerstätten im Freien müssen von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m, von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m, von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m entfernt sein. 2 Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.
(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.
(3) 1 Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. 2 Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.
(4) 1 Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. 2 Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend

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